Mitarbeitervertretung im Kirchenbezirk Nürtingen (Amtszeit von 2011 - 2015)
Staffelung der Urlaubsansprüche nach Alter ist diskriminierend
Das Bundesarbeitsgericht am 20.03.2012 entschieden, dass die Staffelung der Urlaubsansprüche nach Alter im TVöD gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Das Urteil betrifft nur die Beschäftigten, die unter 40 Jahre alt sind und somit bislang laut TVöD/ KAO einen Urlaubsanspruch von weniger als 30 Arbeitstagen haben.
Wer den erhöhten Urlaubsanspruch rückwirkend für 2011 geltend machen will, sollte dies schnellstmöglich, spätestens bis zum 31.05.2012 schriftlich tun (Sollte in der Dienststelle eine Dienstvereinbarung nach der Protokollnotiz (KAO) zu § 26 Abs. 2 Buchstabe a) TVöD gelten, müssen die zusätzlichen Urlaubstage so rechtzeitig beantragt werden, dass sie noch bis 30. September 2012 genommen werden könnten.) Die Geltendmachung muss durch die einzelnen Beschäftigten selber erfolgen und kann nicht durch die MAV vorgenommen werden.
Formular - Geltendmachen des Urlaubsanspruchs
Anne Herrmann,Karin Weiss,Ingeborg Kaiser, Franc Wiedemann, Gerda Armbruster, Thomas Kreß, Bianca Stingl, Rosemarie Hihn(von links)
| Berufsgruppe | Name | Tel. Büro |
| Vorsitzende Religionspädagogin | Karin Weiss | 07022 212678 |
| Stellvertretender Vorsitzender | Thomas Kress | 0172-9257961 |
| Schriftführerin/Sekretärin | Anne Herrmann | 07022 39864-20 |
| Altenpflegerin | Bianca Stingl | 07127 32815 |
| Dekanatssekretärin | Gerda Armbruster | 07022 32087 |
| Erzieherin | Rosemarie Hihn | 07024 51484 |
| Erzieherin | Kaiser, Ingeborg | 07022 931215 |
| Gemeindediakon | Häußermann, Uli | 07025 841489 |
| Hausmeister/Mesner | Wiedemann, Franc | 07022 33606 |
Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitervertretung (Ausschnitt aus dem MVG)
§ 33
Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1) Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, und arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Sie informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten, die die Dienstgemeinschaft betreffen. Sie achten darauf, daß alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, die Vereinigungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird und jede Betätigung in der Dienststelle unterbleibt, die der Aufgabe der Dienststelle, der Dienstgemeinschaft oder dem Arbeitsfrieden abträglich ist.
(2) Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sollen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr, zur Besprechung allgemeiner Fragen des Dienstbetriebes und der Dienstgemeinschaft und zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen. In der Besprechung sollen auch Fragen der Gleichstellung und der Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Dienststelle erörtert werden. Sofern eine gemeinsame Mitarbeitervertretung nach § 5 a besteht, findet einmal im Jahr eine Besprechung im Sinne des Satzes 1 mit allen beteiligten Dienststellenleitungen statt.
(Zu § 33 Abs. 2)
22. Wer zur Dienststellenleitung gehört, ist in § 4 MVG geregelt. Jede Dienststellenleitung hat mindestens eine Vertretung zu entsenden. Es ist nicht notwendig, dass bei dieser Besprechung die gesamte Dienststellenleitung anwe-send ist.
(3) In strittigen Fragen ist eine Einigung durch Aussprache anzustreben. Erst wenn die Bemühungen um eine Einigung in der Dienststelle gescheitert sind, dürfen andere Stellen im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen angerufen werden. Das Scheitern der Einigung muß von der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung schriftlich erklärt werden. Die Vorschriften über das Verfahren bei der Mitberatung und der Mitbestimmung bleiben unberührt.
§ 34
Informationsrechte der Mitarbeitervertretung(1) Die Mitarbeitervertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Dienststellenleitung soll die Mitarbeitervertretung bereits während der Vorbereitung von Entscheidungen informieren und die Mitarbeitervertretung, insbesondere bei organisatorischen oder sozialen Maßnahmen, frühzeitig an den Planungen beteiligen. In diesem Rahmen kann die Mitarbeitervertretung insbesondere an den Beratungen von Ausschüssen und Kommissionen beteiligt werden.
(2) Der Mitarbeitervertretung sind die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Bei Einstellungen werden der Mitarbeitervertretung auf Verlangen sämtliche Bewerbungen vorgelegt; Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung können hierüber eine Dienstvereinbarung abschließen.
(3) Personalakten dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person und nur durch ein von ihr zu bestimmendes Mitglied der Mitarbeitervertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Beurteilten vor der Aufnahme in die Personalakte der Mitarbeitervertretung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Bei Streitigkeiten über die Informationsrechte der Mitarbeitervertretung kann die Schlichtungsstelle angerufen werden
.
§ 35
Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitarbeitervertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern. Sie hat in ihrer Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken und für eine gute Zusammenarbeit einzutreten.
(2) Unbeschadet des Rechts des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, persönliche Anliegen der Dienststellenleitung selbst vorzutragen, soll sich die Mitarbeitervertretung der Probleme annehmen und die Interessen auf Veranlassung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, sofern sie diese für berechtigt hält, bei der Dienststellenleitung selbst oder gemeinsam mit dem oder der Betroffenen vertreten.
(Zu § 35 Abs. 2)
23. Die Mitarbeitervertretung entscheidet, ob sie auf Wunsch eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin zusammen mit dem oder der Betroffenen dessen oder deren Interessen bei der Dienststellenleitung vertritt. Wünscht die MAV ein gemeinsames Personalgespräch mit einem betroffenen Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin und der Dienststellenlei-tung, kann dies von der Dienststellenleitung in der Regel nicht abgelehnt werden.
(3) Die Mitarbeitervertretung soll insbesondere
a) Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienststelle und ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dienen,
b) dafür eintreten, daß die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden,
c) Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken,
d) die Eingliederung und berufliche Entwicklung hilfs- und schutzbedürftiger, insbesondere behinderter oder älterer Personen in die Dienststelle fördern und für eine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung eintreten,
e) für die Gleichstellung und die Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Dienststelle eintreten und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele anregen sowie an ihrer Umsetzung mitwirken,
f) die Integration ausländischer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern.
(4) Werden Beschwerden nach Absatz 3 Buchst. c in einer Sitzung der Mitarbeitervertretung erörtert, hat der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin das Recht, vor einer Entscheidung von der Mitarbeitervertretung gehört zu werden.Weiterführende Links:
Landeskirchliche Mitarbeitervertretung